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Ratgeber · · 4 Min. Lesezeit

Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen: So holen Sie sich 20 % der Arbeitskosten zurück

Die Arbeitskosten einer Haushaltsauflösung oder Entrümpelung lassen sich oft als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Was Sie dafür brauchen und wann es nicht geht.

Das fünfköpfige Team von Raumfrei24 und HaDiCo vor dem Transporter

Entrümpelung von der Steuer absetzen: Was das Finanzamt wirklich anerkennt

Kurz gesagt: Ja, oft – aber nur teilweise. Absetzbar sind in der Regel die Arbeitskosten, die in Ihrem eigenen Haushalt anfallen. Davon zieht das Finanzamt 20 % direkt von Ihrer Steuer ab. Entsorgungs- und Deponiekosten zählen dagegen meist nicht.

„Kann ich das absetzen?” – diese Frage hören wir in Mönchengladbach bei fast jedem Auftrag. Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, was gemacht wurde, wo und wie Sie bezahlen.

Welches Gesetz gilt für die Entrümpelung?

Grundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz. Er fördert sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen – also Arbeiten in Ihrem Haushalt, die Sie theoretisch auch selbst erledigen könnten.

  • 20 % der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen
  • höchstens 4.000 € Ermäßigung pro Jahr – gemeinsam mit allen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen wie Putzhilfe oder Gärtner
  • Für Handwerkerleistungen (z. B. Möbel- oder Küchendemontage) gibt es einen zusätzlichen Topf: 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr

Wichtig: Ein Steuerabzug ist mehr wert als ein Abzug vom Einkommen. Jeder anerkannte Euro Arbeitskosten spart Ihnen genau 20 Cent Steuer.

Ist eine Haushaltsauflösung absetzbar?

Hier wird es knifflig. Das Bundesfinanzministerium führt die Haushaltsauflösung als solche als nicht begünstigt auf. Und Entsorgung zählt nur, wenn sie Nebensache ist – nicht, wenn sie der eigentliche Zweck des Auftrags ist. Auch die städtische Sperrmüllabfuhr ist nicht absetzbar.

Trotzdem gehen Sie meist nicht leer aus: Die Liste des Ministeriums ist nur beispielhaft. Ausräumen, Heraustragen, Möbel abbauen und Reinigen in Ihrer Wohnung können weiterhin anerkannt werden. Entscheidend ist der Einzelfall – und eine gut aufgeteilte Rechnung.

Was ist absetzbar und was nicht?

Die folgende Übersicht zeigt, wie das Finanzamt die einzelnen Posten einer Entrümpelung meistens behandelt:

KostenartChance auf Anerkennung
Arbeitszeit im Haushalt (Räumen, Tragen, Abbauen, Reinigen)gut, wenn einzeln auf der Rechnung ausgewiesen
Anfahrt zur Arbeitgut, zusammen mit der Arbeitszeit
Demontage von Möbeln oder Küchengut, gegebenenfalls als Handwerkerleistung
Entsorgungs- und Deponiegebührenin der Regel nein
Container, Material, Kartonsnein
Sperrmüllgebühren der Stadtnein
Pauschale «Haushaltsauflösung komplett» ohne Aufteilungschwierig

So muss die Rechnung aussehen

Das Finanzamt erkennt nur an, was es auf der Rechnung auch sehen kann. Achten Sie auf drei Dinge:

  • Arbeitskosten getrennt ausweisen. Lohn und Anfahrt stehen als eigener Betrag auf der Rechnung, Entsorgung und Material getrennt davon.
  • Ort der Arbeit nennen. Die Rechnung muss zeigen, dass die Arbeit in Ihrem Haushalt stattgefunden hat.
  • Überweisen, nicht bar bezahlen. Bei Barzahlung erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf.

Sprechen Sie das am besten schon bei der Besichtigung an. Dann kann das Angebot von Anfang an so aufgeteilt werden.

Haushaltsauflösung nach einem Todesfall

§ 35a gilt für Ihren eigenen Haushalt. Räumen Sie die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, ist das nicht Ihr Haushalt. Ein Abzug nach § 35a ist dann meist nicht möglich. Ob die Kosten auf anderem Weg berücksichtigt werden können, zum Beispiel über den Nachlass, sollten Sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.

Anders sieht es aus, wenn jemand selbst auszieht, etwa ins Pflegeheim. Dann wird der eigene Haushalt aufgelöst, und die Arbeitskosten können bei dieser Person grundsätzlich berücksichtigt werden.

Ein Rechenbeispiel

Eine Wohnungsauflösung kostet insgesamt 1.500 Euro. Auf der Rechnung stehen 1.000 Euro für Arbeitszeit und Anfahrt und 500 Euro für die Entsorgung.

  • Absetzbar sind die 1.000 Euro Arbeitskosten.
  • Davon zieht das Finanzamt 20 Prozent ab, also 200 Euro weniger Steuer.
  • Die 500 Euro Entsorgung zählen nicht.

Steht dagegen nur «Haushaltsauflösung pauschal 1.500 Euro» auf der Rechnung, kann es passieren, dass das Finanzamt gar nichts anerkennt.

Kurz zusammengefasst

  • Absetzbar sind meist nur die Arbeitskosten in Ihrem eigenen Haushalt, und zwar 20 Prozent davon.
  • Entsorgung, Container und städtischer Sperrmüll zählen in der Regel nicht.
  • Wichtig sind eine aufgeteilte Rechnung und eine Überweisung statt Barzahlung.
  • Bei der Wohnung eines Verstorbenen greift § 35a meist nicht.

Sie planen eine Haushaltsauflösung oder Wohnungsauflösung in Mönchengladbach? Sprechen Sie die Aufteilung der Rechnung gleich bei der kostenlosen Besichtigung an.

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Hinweis und keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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Oliver Bock, Inhaber von Raumfrei24 und HaDiCo

Oliver Bock Inhaber

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